Was es auf unseren Parkplätzen zu beachten gilt...

Erklärung Parkautomaten

Winter 2023/24

Option 1: Kurzparkticket lösen (ermächtigt zu einer Stunde Gratis-Parken)

  1. Bildschirm berühren.
  2. Kurzparkticket wählen.
  3. Kurzparkticket wird gedruckt.
  4. Parkschein (2 Abschnitte) herausnehmen.
  5. Parkschein gut leserlich hinter die Windschutzscheibe Deines Fahrzeugs legen.

Option 2: Tages-Parkticket lösen

  1. Bildschirm berühren.
  2. Kurzparkticket oder Tagesticket wählen.
  3. Parkticket mit EC- oder Kreditkarte zahlen.
  4. Parkschein wird gedruckt.
  5. Parkschein (2 Abschnitte) herausnehmen.
  6. Oberen Abschnitt gut leserlich hinter die Windschutzscheibe Deines Fahrzeugs legen.

 

Barzahlung: Falls Du bar zahlen möchtest, geht dies an einer unserer Kassen.



Parkplatzordnung

Gargellner Bergbahnen GmbH & CoKG

Für die Benutzung der Parkplätze P1, P2 und P3 gilt die nachfolgende Parkplatzordnung:

1.      Allgemeine Bestimmungen

1.1   Die Benützung der Abstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig.

1.2   Der Nutzungsvertrag wird zwischen der Gargellner Bergbahnen GmbH & Co KG (in der Folge kurz „Parkplatzbetreiberin“) einerseits und dem/der Nutzer/in des Parkplatzes andererseits abgeschlossen.

 

2.      Vertragsgegenstand

2.1   Der/die Nutzer/in erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres, sowie behördlich zugelassenes Fahrzeug auf einem freien und geeigneten Stellplatz, in der Zeit zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, abzustellen.

2.2   Dieser Nutzungsvertrag kommt mit Bezahlung des Parktickets zu Stande, damit werden die Bestimmungen dieser Parkplatzordnung vereinbart.

2.3   Auf dem Parkplatz gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), in der jeweils gültigen Fassung. Auf dem Parkplatz gilt Schrittgeschwindigkeit.

2.4   Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs, sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände, oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachter Gegenstände, ist nicht Vertragsgegenstand.

2.5   Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß § 29b StVO benützt werden.

 

3.      Haftungsbestimmungen

3.1   Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Parkplatzbetreiberin haftet nicht für das Verhalten Dritter, für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc. Für Beschädigungen haftet die Parkplatzbetreiberin nur dann, wenn diese von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3.2   Die Parkplatzbetreiberin haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

3.3   Der/die Nutzer/in verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen.

3.4   Den Anordnungen der Parkplatzbetreiberin und ihrer Mitarbeiter ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes sowie der Sicherheit Folge zu leisten.

3.5   Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den/die Nutzer/in sind der Parkplatzbetreiberin unverzüglich und vor der Ausfahrt zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

 

4.      Einstellgebühren und Betriebszeiten

4.1   Fahrzeuge dürfen nur mit einem gültigen sowie rechtmäßig bezogenen (Tages-)Parkschein auf dem Parkplatz abgestellt werden.

4.2   Der jeweils gültige Tarif sowie etwaige sonstige Gebühren sind den Informationstafeln und den Parkautomaten zu entnehmen.

4.3   Das Abstellen eines Fahrzeugs ist nur innerhalb der Betriebszeiten zwischen (täglich) 7:00 und 20:00 Uhr gestattet. Das ununterbrochene Abstellen des Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum (z.B. für mehrere Tage) sowie das Parken zwischen 20:00 und 7:00 Uhr ist nicht gestattet.

4.4   Die Einstellgebühr ist, in Form eines Tagessatzes, zu Beginn der Parkzeit zu entrichten.

4.5   Der Parkschein ist im jeweiligen Fahrzeug gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen. Parkscheine sind nicht übertragbar und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

4.6   Für Kurzparker gibt es die Option eines Kurzparktickets, welches zu einer Stunde Gratisparken berechtigt.

 

5.      Abstellen des Fahrzeuges

5.1   Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass Dritte weder ge-/behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen, wie z. B. Behindertenparkplätze, sonstige reservierte Stellflächen, etc., unberechtigt benützt werden. Ebenso ist das verkehrswidrige Abstellen von Fahrzeugen untersagt.

5.2   Für den Fall, dass ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung abgestellt wird – insbesondere dann, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre -, oder wenn die zulässige Abstelldauer überschritten wird, ist die Parkplatzbetreiberin berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung der Parkplatzbetreiberin nicht mehr weggefahren werden kann und werden die entstehenden Kosten verrechnet.

 

6.      Ordnungsvorschriften

6.1   Auf dem Parkplatz dürfen nur  verkehrs- und betriebssichere und zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden.

6.2   Verboten sind insbesondere

  • die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
  • die Durchführung von Wartungs-, Pflege-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, sowie das Ablassen des Kühlwassers;
  • das längere Laufenlassen des Motors sowie das Hupen;
  • das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstiger Flüssigkeiten) oder anderen, sicherheitsrelevanten Mängeln;
  • das verkehrsbehindernde Abstellen des Fahrzeuges, z.B. auf den Fahrstreifen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren, etc.;
  • das Verteilen von Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Parkplatzbetreiberin;
  • die Behinderung der Schneeräumung oder Streuung durch abgestellte Fahrzeuge.

 

7.      Verlust oder Beschädigung des Parkscheins sowie Strafe bei Zuwiderhandlung

7.1   Der Parkschein ist gut sichtbar und sachgemäß hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der/die Nutzer/in.

7.2   Bei Verlust des Parkscheins ist die Parkplatzbetreiberin sofort in Kenntnis zu setzen und es ist dann ein Ersatztarif zu bezahlen - außer es kann die tatsächliche Einstelldauer des Fahrzeugs (durch Vorzeigen der Rechnung) nachgewiesen werden.

7.3   Wenn das Fahrzeug ohne gültigen und rechtmäßig bezogenen Parkschein abgestellt wurde, ist die Parkplatzbetreiberin berechtigt, eine Pönale bzw. ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von insgesamt EUR 25,- einzuheben, das Fahrzeug kostenpflichtig zu entfernen bzw. abschleppen zu lassen oder eine Wegfahrsperre anbringen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das abgestellte Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung abgestellt wird.  

7.4   Bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgt die Einforderung durch einen Anwalt, wobei der/die Nutzer/in dann auch die dabei entstehenden Kosten zu tragen hat.

 

8.      Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1   Für diesen Nutzungsvertrag und alle sich daraus oder in Zusammenhang damit ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich die Anwendung des (materiellen) österreichischen Rechts – unter Ausschluss jener Verweisungsnormen, welche zur Anwendung ausländischen Rechtes führen würden – vereinbart.

8.2   Für Verbraucher/innen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

8.3   Für Verbraucher/innen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, sowie für Unternehmen wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bludenz vereinbart.

Der Parkplatzbetreiberin steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand dieses Vertragspartners zu klagen.
 

Wetter

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